Satzung

des Fördervereins für die Kindertagesstätte „ Die kleinen Strolche“

§ 1 Präambel
Die Familie ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützt. Zur Unterstützung von Familien mit Kindern besteht ein Rechtsanspruch auf Kindergartenplätze.
Ein über staatliche Unterstützung hinausgehendes Engagement von Bürgerinnen und Bürgern ist wünschenswert und nötig.
Ziel der Erziehung unserer Kinder ist es, sie zu befähigen, ihr Leben glücklich und erfolgreich zu meistern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. Dazu sind neben einer guten Ausbildung vor allem soziale Kompetenzen notwendig, die gerade im Kindergartenalter besonders geprägt werden.

§ 2 Name
( 1 ) Der Verein führt den Namen Förderverein der Kindertagesstätte „Die kleinen Strolche“
( 2 ) Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e.V.“ ( eingetragener Verein ) hinzugefügt.

§ 3 Sitz des Vereins
( 1 ) Der Förderverein hat seinen Sitz in Erxleben - Ortsteil Uhrsleben, Haldensleber Str. 17.

§ 4 Zweck des Vereins
( 1 ) In dem Verein schließen sich Eltern von ehemaligen, derzeitigen und zukünftigen Kindergartenkindern, erzieherische Fachkräfte sowie Freunde und Förderer der Kindertagesstätte „Die kleinen Strolche“ Uhrsleben zusammen.
( 2 ) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Fördervereins ist es die Kindertagesstätte bei der Erfüllung ihrer erzieherischen, sozialen, bildenden und kulturellen Aufgaben materiell und ideell zu unterstützen.
Er soll zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Elternhaus beitragen.
Das Gefühl der Zugehörigkeit der Kinder zu ihrer Tagesstätte soll gestärkt werden und die Verbindung zu ihr auch später erhalten bleiben.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in den folgenden
Absätzen 3 – 7 aufgeführten Aufgaben verwirklicht.

( 3 ) Finanzielle Unterstützung der Arbeit, für die Ausgestaltung und Einrichtung der Kindertagesstätte.
( 4 ) Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen.
( 5 ) Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Kindertagesstätte (Öffentlichkeitsarbeit).
( 6 ) Vertretung der Interessen der Kinder und Eltern der Kindertagesstätte gegenüber der Verwaltung / dem Träger und politischer Gremien.
( 7 ) Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

( 8 ) Der Vereinszweck schließt die Möglichkeit des eigenständigen Betreibens einer Kindertagesstätte als Träger ein.
( 9 ) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
( 10 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 11 ) Die unter den Absätzen 3 – 8 aufgeführten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke gemäß AO erweitert werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
Satzung des Fördervereins für die Kindertagesstätte „ Die kleinen Strolche“

§ 5 Mittel
( 1 ) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 4 dieser Satzung verwendet werden.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Fördervereins, ihren eingezahlten Beträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitragserklärung erworben.
( 3 ) Das Mindestalter der natürlichen Personen muss 18 Jahre betragen.
( 4 ) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird per Lastschrift einmalig am Anfang des Geschäftsjahres eingezogen. Die Höhe des Beitrags wird durch den Vorstand festgelegt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres möglich.
( 2 ) Sie muss gegenüber dem Vorstand spätestens einen Monat vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
( 3 ) Ist ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es - ohne Mahnung - durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod natürlicher Personen sowie der Auflösung juristischer Personen oder Personenvereinigungen.
( 5 ) Wenn ein Mitglied die Interessen, das Ansehen oder die Ehre des Fördervereins schädigt, kann es durch den Vereinsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Vorstand
( 1 ) Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch den Vorstand. Er wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretendem Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister
• dem Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
( 3 ) Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Diese Person hat ausschließlich eine beratende Funktion.
( 4 ) Zu den Vorstandssitzungen können beratend sachkundige Personen hinzu gezogen werden.
( 5 ) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn dies von einem Mitglied des Vorstands gefordert wird.
( 7 ) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
( 9 ) Die Dauer der Amtszeit des Vorstands gemäß Absatz 1 rechnet ab dem Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahres im Gründungsjahr.
( 10 ) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben, in Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage entsprechender Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden
( 1 ) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
( 2 ) Er führt mindestens halbjährlich Vorstandssitzungen durch.
( 3 ) Er stellt mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung und zur Entlastung des übrigen Vorstands einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
( 4 ) Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
( 5 ) Er vertritt in Abstimmung mit dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit den Verein in der Öffentlichkeit.

§ 10 Stellvertretender Vorsitzender
( 1 ) Die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden ergeben sich in Analogie zu den Aufgaben des Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.

§ 11 Der Schriftführer
( 1 ) Der Schriftführer erledigt alle anfallenden Arbeiten des Vereins. Er hat insbesondere über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
( 2 ) Protokolle sind vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen.
( 3 ) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden.

§ 12 Der Schatzmeister
( 1 ) Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
( 2 ) Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu machen.
( 3 ) Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
( 4 ) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Die zeichnungsberechtigten Personen sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.
( 5 ) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Einziehung und die Überprüfung der Beiträge.

§ 13 Der Pressesprecher
( 1 ) Der Pressesprecher verfasst Vereinsmitteilungen bzw. –informationen und hält den Kontakt mit der örtlichen Presse.
( 2 ) Es vertritt den Verein in Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei öffentlichen Veranstaltungen.
( 3 ) Es ist im zusammenwirken mit den übrigen Vorstandsmitgliedern für Werbemaßnahmen und Sponsorensuche zuständig.
( 4 ) Es kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden.

§ 14 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden.
( 2 ) Sie ist durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, auf üblichem postalischem Weg einzuberufen.
( 3 ) Die Frist zur Einberufung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Versand der Einladung.
( 4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten, beziehungsweise auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
( 5 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
( 6 ) Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand beratend sachkundige Personen hinzu gezogen werden
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
( 8 ) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
( 9 ) Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung keine andere Regelung vornimmt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
( 10 ) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
( 11 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind möglich. Sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen.
( 12 ) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss neben den Beschlüssen, Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.

§ 15 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
( 1 ) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands
( 2 ) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts
( 3 ) Bestellung des Rechnungsprüfers
Zur Prüfung der Geldgeschäfte des Vereins wird ein Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht über seine Prüfungsergebnisse zu erstatten.
( 4 ) Jährliche Entlastung des Vorstands
( 5 ) Änderung der Satzung
( 6 ) Auflösung des Vereins
( 7 ) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt oder entsprechend § 14 Absatz 5 eingebracht wurden.
( 8 ) In den Fällen des § 15 Absätze 6 und 7 ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 51% der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
Im Falle des § 15 Absatz 7 bedarf es einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 16 Spenden
( 1 ) Der Förderverein nimmt – auch von Nichtmitgliedern – zur Erreichung der Vereinsziele Spenden entgegen.

§ 17 Haftpflicht
( 1 ) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
( 2 ) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Mitgliedsbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

§ 18 Geschäftsjahr
( 1 ) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.07.des jeweils folgenden Jahres.
( 2 ) Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum 31.07. des Gründungsjahres. (Schrumpfjahr)

§ 19 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erxleben Ortsteil Uhrsleben, zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung von Kindergartenkindern in der Ortschaft Uhrsleben.

§ 20 Geschlechtsneutralität
( 1 ) Die in der Satzung benannten Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnungen für beide Geschlechter verzichtet.




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